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Vorwärts in die Vergangenheit!
Länder
hoheitliche
Gewalt
haben.
Allerdings
stehen
sie
mit
dieser
These
recht
einsam
da.
Wie
soll
denn
ein
Beamter
beweisen,
dass
er
einer
ist?
Er
könnte
seinen
Dienstausweis
zei-
gen.
Das
hilft
ihm
bei
einem
echten
„Reichs-
ideologen“
aber
gar
nichts.
Die
wollen
einen
„Amtsausweis“
sehen.
Wörtlich
1
:
Da
die
Bundesrepublik
nur
eine
Verwal-
tung
nach
Artikel
48
HLKO
darstellt,
wird
es
auch
bis
zu
einem
Friedensvertrag
keine
Beamten
geben.
Ein
Staat
kann
Beamte
haben
eine
Verwaltung
hat
nur
Arbeitsverhältnisse
und
somit
haben
die
Beschäftigten
auch
nur
einen
Dienstaus-
weis
und
keinen
staatlichen
Amtsaus-
weis.
Nur
ein
Amtsausweis
löst
hoheitliche
staatliche
Befugnisse
aus.
Ein
dienstaus-
weis
[!]
hätte
derzeit
nur
hoheitliche
Be-
fugnisse
wenn
eine
Genehmigung
der
Militärregierung
mitvorgelegt
wird
Ein
Beamter
muss
also
unbedingt
einen
Amts-
ausweis
haben,
um
hoheitliche
Aufgaben
wahr-
nehmen
zu
dürfen,
ein
Dienstausweis
reicht
unter
keinen
Umständen
-
so
ein
unumstößli-
ches
Dogma.
Leider
ist
das
total
lebensfremd.
„Amtsauswei-
se“
hat
es
in
Deutschland
für
Beschäftigte
im
öffentlichen
Dienst
(egal
ob
beamtet
oder
nicht)
zu
keiner
Zeit
gegeben,
sondern
stets
Dienst-
ausweise.
Wer
im
Internet
nach
dem
Stichwort
„Amtsausweis“
sucht,
der
findet
praktisch
nur
einschlägige
Websites
von
„Reichsideologen“.
Wie
die
tatsächliche
Verwaltungspraxis
aus-
sieht,
möge
als
beliebiges
Beispiel
das
ein-
schlägige
bayerische
Gesetz
2
zeigen:
Beschäftigte,
die
regelmäßig
Außen-
dienst
wahrnehmen,
sollen
einen
Dienst-
ausweis
erhalten
und
sich
damit
erforder-
lichenfalls
im
Außendienst
unaufgefordert
ausweisen.
Sonstige
Beschäftigte
kön-
nen
einen
Dienstausweis
erhalten.
Von
besonderen
„Amtsausweisen“
ist
im
Ge-
setz
keine
Rede.
Ein
Unterschied
zwischen
Be-
amten
und
Angestellten
wird
hier
auch
nicht
ge-
macht;
er
ist
ja
für
den
Bürger
in
der
Regel
auch
ohne
Bedeutung.
Außer
für
„Reichsideolo-
gen“,
denn
die
glauben
3
:
Unterschied:
Amtsträger
dürfen
einen
staatlich
hoheit-
lichen
Akt
ausführen,
nämlich
eine
Ent-
scheidung
zu
treffen,
deswegen
sind
alle
Amtsträger,
Sie
sind
also
entscheidungs-
befugt.
Dienstträger
sind
weisungsgebunden
und
sind
nicht
unabhängig!
Hoheitliche
Akte
sind
in
der
Tat
Beamten
vorbe-
halten,
aber
wer
die
für
unabhängig
hält,
nur
weil
sie
Entscheidungen
treffen,
wer
jedwede
Entscheidung
für
einen
Hoheitsakt
hält
oder
wer
glaubt,
Angestellte
dürften
keine
Entschei-
dungen
treffen,
der
macht
sich
lächerlich.
Be-
amte
und
Angestellte
gleichermaßen
sind
öf-
fentlich
Bedienstete
und
haben
daher
einen
Dienstausweis.
Die
korrekte
Antwort
eines
Beamten
auf
die
Frage,
warum
er
keinen
Amtsausweis
habe,
müsste
also
lauten:
„Weil
ich
kein
Amt
bin.“
Auf
der
gleichen
Ebene
wird
moniert
4
,
die
an-
geblichen
Beamten
hätten
gar
kein
Amtssiegel,
sondern
nur
Dienstsiegel.
Erstens
sind
beide
Begriffe
synonym,
und
zweitens
trägt
kaum
ein
Beamter
bei
seiner
Arbeit
ein
Siegel
welcher
Art
auch
immer
mit
sich
herum.
Die
sind
nämlich
der
Behörde
zugeordnet
und
werden
dort
unter
Verschluss
aufbewahrt.
6.13.3
Sind
Gerichtsvollzieher
noch
Beamte?
Es
gibt
ganz
verschiedene
Arten
von
Beamten
mit
unterschiedlichen
Aufgaben.
Zu
denen,
mit
denen
man
weniger
gerne
zu
tun
hat,
gehören
die
Gerichtsvollzieher.
Wer
natürlich
die
Zah-
lung
von
Steuern,
Geldstrafen
oder
Ordnungs-
geldern
verweigert,
weil
er
den
Staat
nicht
wahrhaben
will,
bei
dem
wird
so
einer
schon
mal
auftauchen.
Darf
er
das?
Darauf
antworten
„Reichsideologen“
mit
einem
entschiedenen
Nein.
Sie
meinen:
Gerichtsvollzieher
sind
keine
Beamten
mehr,
falls
sie
denn
je
welche
waren,
seit
ihnen
dieser
Status
durch
eine
Neufas-
sung
der
Gerichtsvollzieherordnung
(GVO)
aberkannt
worden
ist.
Die
Tätigkeit
der
Gerichtsvollzieher
wird
durch
die
GVO
geregelt,
die
zwar
ein
Landesgesetz
ist,
aber
in
allen
Ländern
gleich
lautet.
Bis
zum
1
2
Ebd.
[163]
§35
(1)
1.
August
2012
hieß
es
in
§1,
der
Gerichtsvoll-
zieher
sei
ein
Beamter
im
Sinne
des
Beamten-
http://wemepes.ch/pdf-Liste/Amtstraeger.pdf;
Hervorhe-
3
bungen
im
Original
4
Ebd.
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