Seite 304 Vorwärts in die Vergangenheit!
( 25.2 : „21 Punkte zur Situation in Deutschland “)
Das bedeutet, dass eine Abtrennung oder Abtretung
von Teilen des Deutschen Reichsgebietes z.B. an
Frankreich, Polen und Russland durch Vertreter der
Institution „Bundesrepublik Deutschland“ unmöglich,
da rechtswidrig und somit von Anfang an ungültig
war. Die entsprechenden Gebiete gehören weiterhin
zum Staat „Deutsches Reich“ und werden bei Erlan-
gung der vollen Souveränität diesem nach inter-
nationalem Völkerrecht wieder zurückgegeben
Unwahr. Bis 1990 war ein förmlicher Verzicht
auf die ehemaligen deutschen Ostgebiete tat-
sächlich nicht möglich, weil keine deutsche Re-
gierung für Deutschland als Ganzes sprechen
konnte. Das hat sich 1990 geändert. Der im
Zwei-plus-Vier-Vertrag sowie gegenüber Polen
ausgesprochene Verzicht auf territoriale Ansprü-
che ist rechtskräftig.
werden.
11. Der „Einigungsvertrag“ zwischen zwei Teilen von Deutschland ist sowohl völkerrechtlich als
auch staats- und verfassungsrechtlich ungültig.
Das Sozialgericht Berlin hat im Urteil einer Nega-
tionsklage vom 19.05.1992 (Aktenzeichen S 56 Ar
239/92) festgestellt, dass der so genannte „Eini-
gungsvertrag“ vom 31.08.1990 (BGBl.1990, Teil II,
Seite 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas beitre-
ten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst
worden ist.
Artikel 1 des sog. Einigungsvertrages" besagt,
dass die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
gemäß Artikel 23 des „Grundgesetzes" am
03.10.1990 Länder der „Bundesrepublik Deutsch-
land“ werden. Da dieser Artikel jedoch bereits am
17.07.1990 durch die Alliierten aufgehoben war,
konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen
DDR zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen.
Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen
DDR dem territorialen Geltungsbereich des Grund-
gesetzes beitreten.
Die Protokollerklärung zum „Einigungsvertrag“, die
in den veröffentlichten Ausgaben meist fehlt, macht
deutlich, dass sich die Vertragspartner sowohl der
Fortgeltung alliierten Rechtes als auch der weiterhin
ausstehenden Einheit von Deutschland als Ganzem
bewusst waren:
„Beide Seiten sind sich einig, dass die Festlegung
des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Ver-
antwortlichkeiten der „Vier Mächte“ in Bezug auf
Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch
ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die
äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen
Einheit getroffen werden.“
Unwahr. Das Sozialgericht Berlin hat nichts der-
gleichen festgestellt. Dazu ist es weder befugt
noch kompetent. Siehe Abschnitt 7.6.9 auf S.
107.
Übrigens gibt es keine Negationsklagen. Und
ein gar nicht existierender Staat hat ohnehin
keine Gerichte, auf deren Urteile man sich be-
rufen könnte.
Unwahr. Erstens wurde der Artikel 23 GG aF in
Paris nicht aufgehoben, siehe oben. Zweitens
war der Beitritt der aus der DDR entstandenen
Länder und Berlins davon nicht abhängig. Er be-
ruhte auf dem freien Willen dieser Länder. Als
der Einigungsvertrag abgeschlossen wurde, war
Artikel 23 GG aF noch gültig. Somit ist klar, was
gemeint war.
Dem Bund beigetreten ist die DDR, nicht die
einzelnen Bürger.
Die Protokollerklärung ist kein Geheimnis, son-
dern überall nachzulesen [107].
Trivial. Als der Einigungsvertrag am 31. August
unterschrieben wurde, galten die alliierten Vor-
rechte ja noch. Sie traten erst einige Wochen
später außer Kraft. Auch die deutsche Einheit
gab es noch nicht, sonst hätte man ja keinen
Vertrag gebraucht.