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Vorwärts in die Vergangenheit!
(
25.2
:
„21
Punkte
zur
Situation
in
Deutschland
“)
Das
bedeutet,
dass
eine
Abtrennung
oder
Abtretung
von
Teilen
des
Deutschen
Reichsgebietes
z.B.
an
Frankreich,
Polen
und
Russland
durch
Vertreter
der
Institution
„Bundesrepublik
Deutschland“
unmöglich,
da
rechtswidrig
und
somit
von
Anfang
an
ungültig
war.
Die
entsprechenden
Gebiete
gehören
weiterhin
zum
Staat
„Deutsches
Reich“
und
werden
bei
Erlan-
gung
der
vollen
Souveränität
diesem
nach
inter-
nationalem
Völkerrecht
wieder
zurückgegeben
Unwahr.
Bis
1990
war
ein
förmlicher
Verzicht
auf
die
ehemaligen
deutschen
Ostgebiete
tat-
sächlich
nicht
möglich,
weil
keine
deutsche
Re-
gierung
für
Deutschland
als
Ganzes
sprechen
konnte.
Das
hat
sich
1990
geändert.
Der
im
Zwei-plus-Vier-Vertrag
sowie
gegenüber
Polen
ausgesprochene
Verzicht
auf
territoriale
Ansprü-
che
ist
rechtskräftig.
werden.
11.
Der
„Einigungsvertrag“
zwischen
zwei
Teilen
von
Deutschland
ist
sowohl
völkerrechtlich
als
auch
staats-
und
verfassungsrechtlich
ungültig.
Das
Sozialgericht
Berlin
hat
im
Urteil
einer
Nega-
tionsklage
vom
19.05.1992
(Aktenzeichen
S
56
Ar
239/92)
festgestellt,
dass
der
so
genannte
„Eini-
gungsvertrag“
vom
31.08.1990
(BGBl.1990,
Teil
II,
Seite
890)
ungültig
ist,
da
man
nicht
zu
etwas
beitre-
ten
kann,
was
bereits
am
17.07.1990
aufgelöst
worden
ist.
Artikel
1
des
sog.
„
Einigungsvertrages"
besagt,
dass
die
Länder
Brandenburg,
Mecklenburg-
Vor-
pommern,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt
und
Thüringen
gemäß
Artikel
23
des
„Grundgesetzes"
am
03.10.1990
Länder
der
„Bundesrepublik
Deutsch-
land“
werden.
Da
dieser
Artikel
jedoch
bereits
am
17.07.1990
durch
die
Alliierten
aufgehoben
war,
konnte
ein
rechtswirksamer
Beitritt
der
ehemaligen
DDR
zu
diesem
Zeitpunkt
nicht
mehr
erfolgen.
Somit
konnte
auch
kein
Bürger
der
ehemaligen
DDR
dem
territorialen
Geltungsbereich
des
Grund-
gesetzes
beitreten.
Die
Protokollerklärung
zum
„Einigungsvertrag“,
die
in
den
veröffentlichten
Ausgaben
meist
fehlt,
macht
deutlich,
dass
sich
die
Vertragspartner
sowohl
der
Fortgeltung
alliierten
Rechtes
als
auch
der
weiterhin
ausstehenden
Einheit
von
Deutschland
als
Ganzem
bewusst
waren:
„Beide
Seiten
sind
sich
einig,
dass
die
Festlegung
des
Vertrags
unbeschadet
der
zum
Zeitpunkt
der
Unterzeichnung
noch
bestehenden
Rechte
und
Ver-
antwortlichkeiten
der
„Vier
Mächte“
in
Bezug
auf
Berlin
und
Deutschland
als
Ganzes
sowie
der
noch
ausstehenden
Ergebnisse
der
Gespräche
über
die
äußeren
Aspekte
der
Herstellung
der
Deutschen
Einheit
getroffen
werden.“
Unwahr.
Das
Sozialgericht
Berlin
hat
nichts
der-
gleichen
festgestellt.
Dazu
ist
es
weder
befugt
noch
kompetent.
Siehe
Abschnitt
7.6.9
auf
S.
107.
Übrigens
gibt
es
keine
Negationsklagen.
Und
ein
gar
nicht
existierender
Staat
hat
ohnehin
keine
Gerichte,
auf
deren
Urteile
man
sich
be-
rufen
könnte.
Unwahr.
Erstens
wurde
der
Artikel
23
GG
aF
in
Paris
nicht
aufgehoben,
siehe
oben.
Zweitens
war
der
Beitritt
der
aus
der
DDR
entstandenen
Länder
und
Berlins
davon
nicht
abhängig.
Er
be-
ruhte
auf
dem
freien
Willen
dieser
Länder.
Als
der
Einigungsvertrag
abgeschlossen
wurde,
war
Artikel
23
GG
aF
noch
gültig.
Somit
ist
klar,
was
gemeint
war.
Dem
Bund
beigetreten
ist
die
DDR,
nicht
die
einzelnen
Bürger.
Die
Protokollerklärung
ist
kein
Geheimnis,
son-
dern
überall
nachzulesen
[107].
Trivial.
Als
der
Einigungsvertrag
am
31.
August
unterschrieben
wurde,
galten
die
alliierten
Vor-
rechte
ja
noch.
Sie
traten
erst
einige
Wochen
später
außer
Kraft.
Auch
die
deutsche
Einheit
gab
es
noch
nicht,
sonst
hätte
man
ja
keinen
Vertrag
gebraucht.
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